In Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Jugendliche nur dann von einem Arbeitgeber angestellt werden dürfen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate vor der Anstellung von einem Arzt untersucht worden sind. Als Jugendlicher gilt jeder ab dem 15. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag. Nach Paragraph 32 des Jugendarbeitsschutzgesetztes muss die Bescheinigung einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung dem Arbeitgeber vorliegen. Lediglich die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung oder eine Anstellung, die nicht länger als zwei Monate dauert, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Stellt der Arzt im Rahmen der Untersuchung fest, dass sich die angestrebte Tätigkeit auf die gesunde Entwicklung des Jugendlichen negativ auswirken könnte, darf dieser vom jeweiligen Arbeitgeber nicht beschäftigt werden. Um eine eventuelle gesundheitliche Gefährdung beurteilen zu können, wurden Kriterien der 1. und 2. Ordnung festgelegt, an denen sich der Arzt bei der Untersuchung orientiert. Wird in der Untersuchung ein Kriterium 1. Ordnung festgestellt, ist der Jugendliche dauerhaft gefährdet und sollte die Beschäftigung nicht ausüben. Liegt ein Kriterium 2. Ordnung vor, kann eine eventuelle Gefährdung zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht sicher ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall kann der untersuchende Arzt eine Nachuntersuchung anordnen, nach dem der Jugendliche seine Arbeitsstelle angetreten hat.
Soll der Jugendliche Tätigkeiten ausüben, die im Stehen, Gehen, Bücken, Hocken oder Knien erfolgen, oder bei denen Lasten getragen oder gehoben werden müssen, sollten bestimmte Erkrankungen ausgeschlossen werden, die sich unter Umständen bei dem genannten Tätigkeiten verschlimmern könnten. Diese Erkrankungen werden dem Gefährdungskriterium 1. Ordnung zugeteilt und umfassen unter anderem
Zu dem Kriterien 2. Ordnung zählen Erkrankungen, die die oben genannten Tätigkeiten möglicherweise erschweren, oder sich eventuell auch mit der Zeit verschlimmern könnten, wie beispielsweise
Daneben werden einer Reihe weiterer Tätigkeitsfelder ebenfalls Kriterien 1. und 2. Ordnung zugeteilt. Dazu zählen unter anderem:
Eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung kann von jedem Haus- oder Kinderarzt durchgeführt werden. Wenn ein Arzt einen Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz untersucht, muss er vor allem beurteilen, ob seine Gesundheit oder seine Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Tätigkeiten eventuell gefährdet werden könnte. Vor der Untersuchung erhält der Jugendliche einen Fragebogen, den er mit den Eltern oder Sorgeberechtigten zusammen ausfüllen und unterschreiben muss. Dieser Vorbereitungsbogen wird dem Arzt vor der Untersuchung vorgelegt. Er ist beim Meldeamt des Hauptwohnsitzes erhältlich. Zudem ist es sinnvoll, den Impfpass zur Untersuchung mitzubringen.
Die Untersuchung beginnt zunächst mit einem ausführlichen Gespräch mit dem Jugendlichen (Anamnese), die sich am mitgebrachten Vorbereitungsbogen orientiert. Danach werden in einer Ganzkörperuntersuchung auch Lunge und Herz abgehört, Bauch, Bewegungsapparat und Sinnesorgane untersucht, sowie eine Urinprobe ins Labor geschickt. Bestimmte Krankheitsbilder werden im Rahmen der Untersuchung je nach der angestrebten Tätigkeit in die oben aufgeführten Kriterien 1. Ordnung und 2. Ordnung eingeteilt. Trifft ein Gefährdungskriterium 1. Ordnung auf den Jugendlichen zu, darf die gewünschte Beschäftigung nicht aufgenommen werden.
Zudem ist für alle Jugendlichen, die in einem erhöhten Lärmbereich über 85 Dezibel eingesetzt werden, eine spezielle arbeitsmedizinische Untersuchung notwendig. Diese soll erfassen, ob die Ohren des Jugendlichen eventuell besonders empfindlich oder vorgeschädigt sind. Dazu wird zunächst eine so genannte Tonschwellenaudiometrie vorgenommen, einem Hörtest, bei dem das Gehör auf die Erfassung bestimmter Schallfrequenzen hin untersucht wird.
Strebt der Jugendliche eine Arbeit mit einer besonderen Hautbelastung an, wie beispielsweise eine Ausbildung als Friseur, muss eine Neigung zu Hauterkrankungen nicht immer gleich ein Ausschlusskriterium sein. Im Rahmen der Untersuchung kann ein Allergietest auf potentielle Berufsallergene durchgeführt werden um auszuschließen, dass die angewandten Substanzen die Haut weiter schädigen. Die Ergebnisse der Untersuchung muss der Arzt schriftlich festhalten.
Stellt der Arzt bei der Untersuchung fest, dass der Entwicklungsstand des Jugendlichen nicht alters entsprechend ist, gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, oder die angestrebte Beschäftigung den Jugendlichen in seiner gesunden Entwicklung einschränken könnte, wird eine Nachuntersuchung angeordnet. Diese findet in der Regel 3 bis 6 Monate nach dem Antritt der Arbeitsstelle statt. Der Arzt unterliegt auch im Rahmen der Jugendarbeitsschutzuntersuchung der Schweigepflicht und teilt auch den Eltern oder Sorgeberechtigten nichts mit, was ihm der Jugendliche anvertraut. Die Kosten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung werden vom jeweiligen Bundesland getragen.